A.6Geschäftsmodell der KooperationZiel: Eine erfolgreiche Kooperation braucht ein klares Geschäftsmodell. Dies beschreibt, welchen Pflichten und Rechten jeder Partner unterliegt, wie die Kooperation geführt wird und welche Stellung die Kooperationspartner zueinander haben.
A.6.1 Handlungsfeld: Geschäftsanteiledringender Handlungs-
bedarf

Handlungs-
bedarf
kein
Handlungs-
bedarf

Es ist vereinbart und geregelt, welche Partner welche Geschäftsanteile an der Kooperation übernehmen.

Gibt es z.B. Mehrheitseigner oder eine paritätische Aufteilung der Anteile?
Umsetzung durch: bis:

Bemerkungen:
A.6.2 Handlungsfeld: Rechtsformendringender Handlungs-
bedarf

Handlungs-
bedarf
kein
Handlungs-
bedarf

Die Rechts- bzw. Gesellschaftsform des Kooperationsunternehmens entspricht den strategischen und wirtschaftlichen Zielen der Partner. Sie ist auf das Geschäftsmodell der Kooperation zugeschnitten.

Hierzu wird eine einschlägige Beratung durch Kammern, Verbände, Anwälte in Anspruch genommen. Es wird ein entsprechender notarieller Gesellschaftsvertrag vorbereitet.

Praxishilfen zur Umsetzung >
Umsetzung durch: bis:

Bemerkungen:
Rechts- bzw. Gesellschaftsformen einer UnternehmenskooperationWer über die Gründung eines Unternehmensnetzwerkes nachdenkt, wird mit einer Vielzahl möglicher Gesellschaftsformen konfrontiert. Das Netzwerk ist kein juristisch definierter Begriff. Für die rechtliche Betrachtung muss auf die „klassischen“ gesellschaftsrechtlichen Formen zurückgegriffen werden. Welche Rechtsform für die jeweilige Kooperation die richtige Wahl ist, lässt sich immer nur im Einzelfall entscheiden.
A.6.3 Handlungsfeld: Formale Strukturdringender Handlungs-
bedarf

Handlungs-
bedarf
kein
Handlungs-
bedarf

Es ist festgelegt, mit welchen Organen, Gremien, Arbeitsgruppen und Kontrollfunktionen die Kooperation ausgestattet ist.

Z.B. Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung/Vorstand, inhaltliche oder strategische AGs, Aufsichtsrat, Beirat, Schiedsstelle, Interessenvertretung der MA etc.

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Umsetzung durch: bis:

Bemerkungen:
Beispielgrafiken Infrastruktur 
A.6.4 Handlungsfeld: Führungsstrukturdringender Handlungs-
bedarf

Handlungs-
bedarf
kein
Handlungs-
bedarf

Die Organe der Leitung werden eingerichtet. Ihre Aufgaben sind geregelt und festgelegt.

Es wird empfohlen, für die Leitungsorgane der Kooperation eine Geschäftsordnung aufzustellen.
Umsetzung durch: bis:

Bemerkungen:
A.6.5 Handlungsfeld: Geschäftsplandringender Handlungs-
bedarf

Handlungs-
bedarf
kein
Handlungs-
bedarf

Die geplanten wirtschaftlichen Aktivitäten der Kooperation sind in einem Geschäftsplan festgelegt und dokumentiert.

Der Geschäftsplan enthält z.B. Angaben über das allgemeine Vorhaben, die Partner, die Geschäftsfelder, den Kundennutzen, die Finanzplanung und die Risikobewertung etc.

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Umsetzung durch: bis:

Bemerkungen:
Geschäftsplan einer KooperationDer Geschäftsplan ist ein notwendiges „Handwerkszeug‘“ zur Gründung einer Unternehmenskooperation. Er beschreibt nachvollziehbar die Rahmenbedingungen, unter denen eine geplante Kooperationsgründung erfolgreich realisiert werden kann. Ebenso ist ein Geschäftsplan die Grundlage für die Bewilligung von Fördermitteln und Krediten.